Conterganrente: Neuantrag und Revision – So läuft das Verfahren ab
Das Wichtigste vorab: Die Conterganstiftung prüft jeden Antrag mit dem Ziel, Menschen mit Conterganschädigung die Leistungen zu sichern, auf die sie gesetzlich Anspruch haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich jedoch nicht einfach entscheiden. Das Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) schreibt ein mehrstufiges Prüfverfahren vor, an das die Stiftung vollständig gebunden ist. Es gibt davon keine Ausnahme. Dieses Verfahren sichert die Fairness gegenüber allen Menschen mit Conterganschädigung und gewährleistet, dass jeder Antrag mit derselben Sorgfalt geprüft wird.
Dieser Beitrag erklärt, welche Stationen ein Antrag durchläuft, wo Verzögerungen entstehen können und an welchen Punkten die Mitwirkung der Antragstellenden den Ablauf spürbar beschleunigen kann.
Neuantrag oder Revision? Der Unterschied
Sowohl ein Neuantrag auf Conterganrente als auch eine Revision durchlaufen die gleichen Prüfstationen. Der Unterschied liegt im Ausgangspunkt. Beim Neuantrag wird erstmals geprüft, ob ein Anspruch auf Conterganrente besteht. Bei der Revision liegt der Fokus dagegen auf der Prüfung, inwieweit bisher nicht anerkannte Schädigungen nachträglich berücksichtigt werden können.
In beiden Fällen gilt: Anerkannt werden ausschließlich Fehlbildungen, die zum Zeitpunkt der Geburt vorlagen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen sind gesetzlich nicht als direkte Schädigungen durch Thalidomid eingestuft und können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Stiftung hat keinen Ermessensspielraum, davon abzuweichen.
Neuantrag auf Conterganrente
Einen Neuantrag stellen Sie, wenn Sie bisher noch keine Conterganrente erhalten haben und prüfen lassen möchten, ob Sie Anspruch darauf haben. Voraussetzung ist, dass Ihre Mutter während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Medikament eingenommen hat oder Ihre Fehlbildungen nachweislich im Zusammenhang mit Thalidomid stehen.
Revision
Eine Revision kommt in zwei Fällen infrage: wenn eine bisher nicht festgestellte Schädigung vorliegt, z. B. weil sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat, oder wenn neue Erkenntnisse die Anerkennung einer Schädigung als Conterganschaden ermöglichen, etwa durch neu eingereichte ärztliche Berichte oder Gutachten. Für die Revision gilt eine gesetzliche Frist: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des neuen Grundes gestellt werden. Diese Frist ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) festgelegt und nicht verlängerbar.
Schritt 1: Antragstellung bei der Geschäftsstelle
Der erste Schritt in beiden Verfahren ist die Einreichung des Antrags bei der Geschäftsstelle der Conterganstiftung. Die Geschäftsstelle prüft die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit und Zulässigkeit, bevor sie den Antrag an die Medizinischen Kommissionen weiterleitet. Dieser Schritt ist keine Formsache. Eine sorgfältige Vorbereitung Ihrer Unterlagen hat hier den größten Einfluss auf die Gesamtbearbeitungszeit. Das sollten Sie unbedingt beachten.
Was einzureichen ist
Für einen Neuantrag füllen Sie das aktuelle Antragsformular zur Conterganrente aus und fügen medizinische Nachweise und vorhandene Gutachten bei. Detaillierte Informationen zu den Anforderungen finden Sie im Merkblatt zur Conterganrente.
Für eine Revision reichen Sie einen formlosen Antrag ein. Er muss eine Beschreibung der neu festgestellten Schäden, Nachweise wie ärztliche Berichte oder Röntgenbilder, Ihre STC-Nummer oder Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Unterschrift enthalten.
In beiden Fällen gilt: Die Stiftung kann keine Kosten für Unterlagen oder Atteste übernehmen.
Zulässigkeit und Vollständigkeit
Bei der Revision prüft die Geschäftsstelle zunächst, ob der Antrag zulässig ist. Zulässig ist er nur dann, wenn Sie kein Verschulden daran tragen, dass der neue Grund im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt wurde. Liegt ein solches Verschulden vor, ist die Stiftung gesetzlich verpflichtet, den Antrag als unzulässig abzulehnen. Er wird dann nicht an die Medizinische Kommission weitergeleitet. Sie erhalten darüber einen Bescheid. Die Stiftung ist sich natürlich bewusst, dass diese Regelung in Einzelfällen schwer nachzuvollziehen ist. Sie ist dennoch an diese gesetzliche Vorgabe gebunden.
In beiden Verfahren prüft die Geschäftsstelle außerdem, ob die Unterlagen vollständig sind. Fehlen Unterlagen, fordert sie diese nach. Jede Nachforderungsrunde verlängert die Bearbeitungszeit.
Beschleunigungsfaktor: sehr hoch!
Vollständige und gut aufbereitete Unterlagen bei der Ersteinreichung vermeiden Nachforderungen durch die Geschäftsstelle und verkürzen die Gesamtbearbeitungszeit deutlich.
Wenn Sie unsicher sind, welche Unterlagen erforderlich sind: Sprechen Sie frühzeitig mit der Geschäftsstelle. Eine zeitnahe Rücksprache hilft, Unklarheiten zu klären, bevor sie zu Verzögerungen führen.
Schritt 2: Prüfung durch die Medizinischen Kommissionen
Die medizinische Prüfung eines Antrags liegt nicht im Ermessen der Stiftung. Das ContStifG schreibt vor, dass eine unabhängige Medizinische Kommission jeden Antrag bewertet. Diese gesetzliche Anforderung sichert die Unabhängigkeit der Prüfung und schützt alle Antragstellenden vor einer einseitigen Entscheidung. Die Stiftung selbst hat keinen Einfluss auf das Ergebnis dieser Prüfung.
Bei der Conterganstiftung gibt es zwei Medizinische Kommissionen. Welche für Ihr Verfahren zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens: Die Buchstaben A bis K fallen in die Erste, die Buchstaben L bis Z in die Zweite Medizinische Kommission.
Jede Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern: einem oder einer Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt sowie mindestens fünf medizinischen Sachverständigen aus verschiedenen Fachrichtungen.
Stellungnahmen und mögliche Nachforderungen
Die Geschäftsstelle übermittelt Ihren Antrag und Ihre Unterlagen an die oder den Vorsitzenden der zuständigen Kommission. Bei einem Revisionsantrag wird zusätzlich die medizinische Akte übermittelt. Die oder der Vorsitzende ermittelt den Sachverhalt der Thalidomideinnahme während der Schwangerschaft und nimmt dazu Stellung (relevant bei Neuanträgen). Anschließend erhalten alle Fachmitglieder die vollständigen Unterlagen zur Prüfung.
Jedes Mitglied sichtet die gesamte Akte. Fachmitglieder, deren Fachgebiet für den konkreten Fall nicht relevant ist, können nach der Sichtung von einer fachlichen Stellungnahme absehen.
Anschließend entscheidet die Medizinische Kommission über den Fall im Gremium. Im Rahmen dieser Gremiumsentscheidung beurteilen alle Fachmitglieder gemeinsam, ob Fehlbildungen vorliegen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Darüber hinaus beurteilen sie die Schwere des Körperschadens und der dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen sowie weitere Anspruchsvoraussetzungen nach dem ContStifG.
Hält ein Fachmitglied weitere Unterlagen für erforderlich, bittet die oder der Kommissionsvorsitzende Sie um deren Übersendung. Alle Fachmitglieder erhalten die nachgereichten Unterlagen erst nach deren vollständigem Eingang.
Verzögerungsrisiko: hoch!
Jede Nachforderung unterbricht den laufenden Prüfprozess. Eine frühzeitige, vollständige Einreichung vermindert dieses Risiko erheblich.
Zweifelsfall und externe Gutachten
Die oder der Kommissionsvorsitzende prüft anhand der eingegangenen Stellungnahmen, ob ein sogenannter Zweifelsfall im Sinne von Paragraf 16 Absatz 5 ContStifG vorliegt. Ein Zweifelsfall liegt insbesondere dann vor, wenn Sachverhalte betroffen sind, die nicht von den in der Kommission vertretenen Fachrichtungen abgedeckt werden. In diesem Fall ist die Kommission verpflichtet, ein externes Gutachten einzuholen.
Abstimmung und Entscheidung
Die oder der Kommissionsvorsitzende erstellt auf Grundlage aller Stellungnahmen einen begründeten Entscheidungsvorschlag und übermittelt diesen rechtzeitig vor der Sitzung an alle Fachmitglieder. Binnen einer Woche nach Zugang des Entscheidungsvorschlags kann jedes Fachmitglied schriftlich mitteilen, ob es einen Zweifelsfall im Sinne von Paragraf 16 Absatz 5 ContStifG für gegeben hält.
Teilt mehr als die Hälfte der Fachmitglieder fristgerecht mit, dass ein Zweifelsfall vorliegt, setzt die oder der Kommissionsvorsitzende das Verfahren aus und holt ein externes Gutachten ein. Teilt weniger als die Hälfte der Fachmitglieder einen Zweifelsfall mit, entscheidet die oder der Vorsitzende nach eigenem Ermessen über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung eines externen Gutachtens.
Die Kommission tagt entweder als Präsenzsitzung oder digital und stimmt im Gremium ab, ob ein Schadensfall nach dem ContStifG vorliegt. Auch während der Beratung selbst können Fachmitglieder einen Zweifelsfall geltend machen:
- Verlangt mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder die Einholung eines externen Gutachtens, setzt die oder der Vorsitzende das Verfahren aus.
- Bei weniger als der Hälfte entscheidet die oder der Vorsitzende nach eigenem Ermessen.
Die Bewertung des Schadens erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraf 13 Absatz 6 ContStifG. Gremiumsentscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Kommission ist im ersten Durchgang nur entscheidungsfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Im zweiten Durchgang genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Schritt 3: Entscheidung des Stiftungsvorstands und Bescheid
Die Medizinische Kommission übermittelt ihre Entscheidung einschließlich Begründung und Abstimmungsprotokoll an den Stiftungsvorstand. Dieser entscheidet auf dieser Grundlage über Ihren Leistungsanspruch. Auch der Stiftungsvorstand ist an die gesetzlichen Vorgaben und die Bewertung der Kommission gebunden. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Wird ein Schaden anerkannt, erhalten Sie die Conterganrente sowie die Kapitalentschädigung. Bei einer Revision, die zur Anerkennung zusätzlicher Schadenspunkte führt, erfolgt eine Neuberechnung Ihrer Leistungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.
Widerspruch bei Ablehnung
Erkennt die Medizinische Kommission einen Schaden ganz oder teilweise nicht an, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid der Stiftung einzulegen. Das Widerspruchsverfahren folgt denselben Verfahrensregeln wie das Antragsverfahren. Es wird von der jeweils anderen Medizinischen Kommission bearbeitet, also von der Kommission, die im Antragsverfahren nicht zuständig war. Das stellt sicher, dass eine unabhängige zweite Prüfung stattfindet.
Auch im Widerspruchsverfahren ist die Stiftung an dieselben gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es gibt keine gesonderte Ermessensentscheidung des Stiftungsvorstands, die von der Bewertung der Kommission abweicht.
Die Stiftung ist für Sie da
Das Verfahren ist komplex. Die Stiftung weiß, dass die Wartezeit belastend sein kann, besonders wenn man auf eine Entscheidung wartet, die das eigene Leben unmittelbar betrifft. Die gesetzlichen Vorgaben lassen keine Abkürzungen zu. Aber die Stiftung begleitet Sie so verlässlich wie möglich durch diesen Prozess.
Bei Fragen zum Ablauf, zu erforderlichen Unterlagen oder zu Ihrem konkreten Verfahrensstand wenden Sie sich an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung.
Kontakt
50964 Köln
Telefon:
0221 3673-3673 (Auswahlziffer 1)
E-Mail:
beratung@contergan.bund.de
Stand der laufenden Verfahren
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2025 musste die Conterganstiftung ihre Medizinischen Kommissionen neu strukturieren. Seither arbeiten zwei Kommissionen mit jeweils mindestens sechs Mitgliedern, die Gremienentscheidungen vollständig umsetzen. In der Übergangszeit entstand ein Rückstau an Verfahren. Dieser Rückstau ist nahezu vollständig aufgearbeitet.
Der aktuelle Stand (Ende April 2026): 154 Verfahren insgesamt
- 105 bereits abgeschlossen
- 46 in Bearbeitung, davon 19 bereits bei dem vierten oder fünften von fünf Sachverständigen
- Drei Verfahren noch nicht wieder im Umlauf
Fragen und Antworten zu Neuantrag und Revision bei der Conterganstiftung
Wie lange dauert ein Neuantrags- oder Revisionsverfahren bei der Conterganstiftung?
Eine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer ist nicht möglich. Das Verfahren durchläuft mehrere gesetzlich vorgeschriebene Stationen: die Prüfung durch die Geschäftsstelle, die Bewertung durch die Medizinische Kommission und die abschließende Entscheidung des Stiftungsvorstands. Jede Station hat ihren eigenen Zeitbedarf. Hinzu kommen mögliche Verzögerungen durch Nachforderungen fehlender Unterlagen oder die Einholung externer Gutachten bei sogenannten Zweifelsfällen. Den größten Einfluss auf die Verfahrensdauer haben die Antragstellenden selbst: Vollständige und gut aufbereitete Unterlagen bei der Ersteinreichung verkürzen die Bearbeitungszeit deutlich.
Kann die Conterganstiftung einen Antrag schneller bearbeiten, wenn ich dringend auf die Entscheidung angewiesen bin?
Die Stiftung möchte jeden Antrag so zügig wie möglich bearbeiten. Das Verfahren ist jedoch gesetzlich geregelt und folgt einem fest vorgeschriebenen Ablauf, von dem es keine Ausnahme gibt. Die medizinische Prüfung durch die unabhängige Medizinische Kommission ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Ihre Dauer hängt u. a. davon ab, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen und ob ein externer Gutachter eingeschaltet werden muss. Eine individuelle Beschleunigung außerhalb dieses Rahmens ist der Stiftung rechtlich nicht möglich. Grundsätzlich werden Anträge in der Reihenfolge ihrer Eingangs bearbeitet.
Was kann ich tun, damit mein Antrag möglichst schnell bearbeitet wird?
Der wirksamste Schritt ist die vollständige und gut strukturierte Einreichung aller Unterlagen beim ersten Antrag. Dazu gehören beim Neuantrag das ausgefüllte Antragsformular sowie alle relevanten medizinischen Nachweise und Gutachten. Bei der Revision sind zusätzlich eine genaue Beschreibung der neu festgestellten Schäden und entsprechende Belege erforderlich.
Jede Nachforderung durch die Geschäftsstelle oder die Medizinische Kommission verlängert die Bearbeitungszeit. Eine frühzeitige Rücksprache mit der Geschäftsstelle hilft außerdem, offene Fragen zu klären, bevor sie zu Verzögerungen führen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Neuantrag und einer Revision?
Beim Neuantrag wird erstmalig geprüft, ob ein Anspruch auf Conterganrente besteht. Bei der Revision wird geprüft, ob bisher nicht anerkannte Schädigungen nachträglich berücksichtigt werden können, z. B. weil neue medizinische Erkenntnisse oder Beweismittel vorliegen oder weil sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Beide Verfahren durchlaufen dieselben Prüfstationen.
Können Folgeschäden im Revisionsverfahren anerkannt werden?
Nein. Sowohl im Neuantrags- als auch im Revisionsverfahren werden ausschließlich Fehlbildungen anerkannt, die zum Zeitpunkt der Geburt vorlagen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen, sogenannte Folgeschäden, gelten gesetzlich nicht als direkte Schädigungen durch Thalidomid. Die Stiftung hat keinen Ermessensspielraum, davon abzuweichen. Diese Einschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid der Stiftung einzulegen. Das Widerspruchsverfahren folgt denselben gesetzlichen Regeln wie das Antragsverfahren. Es wird von der jeweils anderen Medizinischen Kommission bearbeitet, also von der Kommission, die im Antragsverfahren nicht zuständig war. Das stellt sicher, dass eine unabhängige zweite Prüfung stattfindet.
Bis wann muss ich einen Revisionsantrag stellen?
Der Revisionsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des neuen Grundes gestellt werden. Diese Frist ist im VwVfG festgelegt und nicht verlängerbar. Der neue Grund kann z. B. ein neu vorliegender ärztlicher Befund oder eine geänderte Rechtslage sein. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem Sie Kenntnis von diesem neuen Grund erhalten haben.
Wer entscheidet am Ende über meinen Antrag?
Die abschließende Entscheidung trifft der Stiftungsvorstand. Grundlage ist die Bewertung der Medizinischen Kommission im Gremium. Der Stiftungsvorstand ist an diese Bewertung und an die gesetzlichen Vorgaben des ContStifG gebunden. Er hat keinen Ermessensspielraum, der von der Entscheidung der Kommission abweicht.
Werden meine bestehenden Leistungen durch einen Revisionsantrag gefährdet?
Nein. Durch den sogenannten Vertrauensschutz, der mit dem Fünften und Sechsten Gesetz zur Änderung des ContStifG eingeführt wurde, bleiben Ihre anerkannten Leistungsansprüche dauerhaft gesichert. Eine Aberkennung bereits anerkannter Schadenspunkte ist nur möglich, wenn im Antragsverfahren vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Auch zu hoch festgesetzte Schadenspunkte aus früheren Verfahren bleiben gültig und werden bei einer neuen Festsetzung weiterhin berücksichtigt.