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Ambulante und häusliche Pflege: Leistungen im Überblick

Ambulante und häusliche Pflege ermöglichen Menschen mit Conterganschädigung eine Versorgung im eigenen Wohnumfeld. Die Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden je nach Pflegebedarf, Pflegeform und Pflegegrad gewährt. Dieser Abschnitt erläutert die rechtlichen Grundlagen, Unterstützungsangebote und ergänzenden Leistungsformen.

Ambulante Pflege: Rechtlicher Rahmen und Pflegeformen

Unterstützungsleistungen in der häuslichen Pflege für Menschen mit Conterganschädigung sind im elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz geregelt.

Die häusliche Pflege übernehmen üblicherweise:

  • nahe Angehörige,
  • ambulante Pflegedienste oder
  • anerkannte Einzelpflegekräfte.

Mit zunehmendem Alter und fortschreitenden Folgeschäden gewinnt die ambulante Pflege für viele Menschen mit Conterganschädigung an Bedeutung.

Der Kreis der nahen Angehörigen ist gesetzlich erweitert und umfasst:

  • Großeltern, Eltern und Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner eheähnlicher Gemeinschaften
    Geschwister
  • eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Ehegatten oder Lebenspartner
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Stiefeltern
  • Schwägerinnen und Schwager

Zur häuslichen Pflege zählen neben der Versorgung in der eigenen Wohnung auch Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngruppen.
Art, Umfang und Finanzierung der Leistungen richten sich nach:

  • der gewählten Pflegeform,
  • dem individuellen Unterstützungsbedarf und
  • dem festgestellten Pflegegrad.

Alle Leistungen werden auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gewährt.

Pflegegrad: Feststellung und Bedeutung

Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich grundsätzlich nach dem Pflegegrad. Dieser wird im Rahmen einer individuellen Begutachtung festgestellt.

Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung.

Gut zu wissen: Die Begutachtung ist unabhängig von der medizinischen Begutachtung durch die Medizinische Kommission der Conterganstiftung. Die dortige Bewertung der Conterganschädigung hat keinen Einfluss auf die Einstufung in einen Pflegegrad.

Ambulante Betreuungs- und Entlastungsangebote

Pflegebedürftige Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Leistungen wurden mit der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet.

Ziel der Leistungen ist Unterstützung:

  • im Haushalt, z. B. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  • bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags,
  • bei der Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen,
  • zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Die Pflegekasse zahlt monatlich bis zu 131 Euro, das Sozialamt bis zu 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Pflegeversicherte Personen müssen zuerst die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen. Eine doppelte Auszahlung ist ausgeschlossen. 
Der Grundsatz lautet „ambulant vor stationär“. Ziel ist ein möglichst selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnumfeld.

Zusätzliche Betreuungsangebote

Das Ziel zusätzlicher Betreuungsangebote ist es, zur Aktivierung und Anregung pflegebedürftiger Menschen beizutragen und pflegende Angehörige zeitweise zu entlasten.
Die Angebote können einzeln oder in Gruppen stattfinden. Dazu zählen unter anderem:

  • Gruppenangebote wie Musik oder Bewegung,
  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege,
  • weitere Leistungen zugelassener Pflegedienste, ausgenommen Grundpflege.

Qualifizierte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erbringen diese Leistungen stundenweise und unter fachlicher Anleitung.

Entlastungsangebote für die Familie

Entlastungsangebote unterstützen pflegende Angehörige und nahestehende Personen. Sie helfen bei alltäglichen Aufgaben, die allein nicht mehr bewältigt werden können.

Typische Beispiele sind:

  • Wohnungsreinigung,
  • Unterstützung beim Einkauf,
  • Hilfe bei Anträgen und Behördengängen,
  • Begleitung zu Terminen,
  • Einsatz von Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleitern.

Die Leistungen müssen von qualitätsgesicherten und nach Landesrecht anerkannten Anbietern erbracht werden. Die Kostenerstattung erfolgt zweckgebunden. Ausgaben sind nachzuweisen.

Nicht genutzte Ansprüche verfallen nicht automatisch. Sie können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Pflegekassen und Pflegestützpunkte informieren über zugelassene Angebote. Beratung ist auch im häuslichen Umfeld möglich.

Teilstationäre Leistungen: Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Pflegeangebote ergänzen die häusliche Pflege. Sie richten sich insbesondere an Menschen mit Conterganschädigung, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Angeboten werden Tagespflege und Nachtpflege.

Die pflegebedürftigen Menschen werden von zu Hause abgeholt, zeitweise betreut und anschließend zurückgebracht.

Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten mit einem anerkannten Pflegegrad.

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können vollständig zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Eine gegenseitige Anrechnung erfolgt nicht.

Die Pflegekasse übernimmt:

  • Pflegekosten,
  • Kosten der sozialen Betreuung,
  • Kosten der medizinischen Behandlungspflege,
  • Transportkosten zwischen Wohnung und Einrichtung.

Die monatlichen Höchstbeträge richten sich nach dem Pflegegrad. Sie reichen von 721 Euro im Pflegegrad 2 bis zu 2.085 Euro im Pflegegrad 5. Menschen mit Pflegegrad 1 können ihre Betreuungs- und Entlastungsleistungen dafür nutzen. Kosten für Verpflegung sind selbst zu tragen.

Außerhalb der Zeiten der Tages- und Nachtpflege erfolgt die Versorgung weiterhin zu Hause.
 

Häusliche Pflege: Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann. Gründe sind etwa akute Krisensituationen oder Übergangszeiten nach einem Krankenhausaufenthalt.

Die sogenannte Verhinderungspflege dient der Entlastung pflegender Angehöriger, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit. Andere Pflegepersonen oder Pflegedienste übernehmen dann vorübergehend die Pflege.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege:

  • erfüllte Mindestversicherungszeit,
  • mindestens Pflegegrad 2,
  • Pflege durch eine Pflegeperson seit mindestens sechs Monaten.

Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Maximal steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro pro Kalenderjahr kombiniert für beide Leistungsarten zur Verfügung. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist erforderlich, auch formlos möglich.