zum Inhalt springen zum Seitenfuß springen

Pflegeleistungen bei Conterganschädigung im Überblick

Pflegegeld: Unterstützung bei Pflege durch Angehörige

Entscheidet sich ein pflegebedürftiger Mensch mit Conterganschädigung für eine Pflege durch Angehörige, besteht Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt und kann als Anerkennung an die pflegenden Personen weitergegeben werden.

Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: bis zu 347 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: bis zu 599 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: bis zu 800 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: bis zu 990 Euro monatlich

Das Pflegegeld wird unabhängig von Leistungen der Conterganstiftung gezahlt.

Ergänzend können pflegende Angehörige gesetzliche Unterstützungsleistungen nutzen, etwa bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, im Rahmen der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit.

Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. In diesem Fall reduziert sich das Pflegegeld anteilig entsprechend dem Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Leistungen der teilstationären Pflege lassen sich zusätzlich und ohne Anrechnung mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren.
 

Pflegesachleistungen: Pflege durch professionelle Anbieter

Wird die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte erbracht, handelt es sich um Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten bis zu festgelegten Höchstbeträgen.

Höhe der Pflegesachleistungen nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro monatlich

Pflegesachleistungen umfassen:

  • Grundpflege, z. B. Körperpflege, Ernährung, Lagerung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen
  • Häusliche Betreuung, z. B. Unterstützung im Alltag und bei sozialen Kontakten

Ambulante Pflegedienste müssen von den Pflegekassen zugelassen sein. Unterstützung bei der Auswahl bieten regionale Pflegeberatungen und Pflegestützpunkte. Pflegekassen stellen zudem kostenfreie Leistungs- und Preisvergleichslisten zur Verfügung.

Neben ambulanten Pflegediensten können auch selbständige Einzelpflegekräfte, z. B. examinierte Pflegefachkräfte, beauftragt werden. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung mit der Pflegekasse.

Art, Inhalt und Umfang der Pflege werden in einem Pflegevertrag festgelegt. Pflegebedürftige Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf einen Kostenvoranschlag vor Vertragsschluss und nach wesentlichen Änderungen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst oder Pflegekraft und der Pflegekasse.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Menschen mit Conterganschädigung mit einem anerkannten Pflegegrad können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, abhängig vom Umfang der genutzten Sachleistungen.

Zusätzlich können Pflegesachleistungen mit niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten kombiniert werden. Bis zu 40 Prozent der bewilligten Pflegesachleistungen lassen sich in eine Kostenerstattung für diese Angebote umwandeln.

Konkrete Berechnungsbeispiele und individuelle Kombinationsmöglichkeiten bietet der Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums.

Pflegehilfsmittel: Ergänzende Unterstützung im Pflegealltag

Pflegebedürftige Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Voraussetzung ist, dass die Hilfsmittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

  • z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen
  • Pauschale Leistung: 42 Euro monatlich
  • Unabhängig vom Pflegegrad

Technische Pflegehilfsmittel:

  • z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Lagerungshilfen, Notrufsysteme
  • Eigenanteil: 10 Prozent, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel

Voraussetzung ist die Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen

Häufig stellen die Pflegekassen diese technischen Pflegehilfsmittel leihweise zur Verfügung. In diesem Fall entfällt die Zuzahlung.

Wird ein benötigtes Pflegehilfsmittel nicht von der Pflegekasse übernommen, stehen Menschen mit Conterganschädigung die pauschalen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe der Conterganstiftung zur Verfügung.