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Pflegeleistungen bei Conterganschädigung im Überblick

Menschen mit Conterganschädigung haben bei festgestellter Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu zählen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen. Dieser Abschnitt erläutert die Leistungsarten, ihre Voraussetzungen sowie Kombinationsmöglichkeiten in der häuslichen Pflege.

Pflegegeld: Unterstützung bei Pflege durch Angehörige

Entscheidet sich ein pflegebedürftiger Mensch mit Conterganschädigung für eine Pflege durch Angehörige, besteht Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt und kann als Anerkennung an die pflegenden Personen weitergegeben werden.

Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: bis zu 347 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: bis zu 599 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: bis zu 800 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: bis zu 990 Euro monatlich

Das Pflegegeld wird unabhängig von Leistungen der Conterganstiftung gezahlt.

Beratungseinsatz: Pflicht bei Bezug von Pflegegeld

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und keinen ambulanten Pflegedienst beauftragt, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen. Der Beratungseinsatz ist ein Hausbesuch durch eine Pflegefachkraft. Er dient der Sicherung der Pflegequalität und der praktischen Unterstützung der Pflegeperson.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich ein Beratungseinsatz pro Halbjahr. Bei den Pflegegraden 4 und 5 war der Einsatz zuvor vierteljährlich verpflichtend.

Bei Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht. Sie haben aber das Recht, halbjährlich einen Beratungseinsatz abzurufen.

Den Beratungseinsatz übernehmen:

  • zugelassene ambulante Pflegedienste,
  • von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstellen,
  • von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte.

Sie wählen die Beratungsstelle selbst aus. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Die beratende Stelle übermittelt den Nachweis direkt an die Pflegekasse.

Die Beratung findet in Ihrer Wohnung statt. Ein Teil der Einsätze ist auch per Videokonferenz möglich. Die Bedingungen dafür erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Der Beratungseinsatz ist keine Kontrolle im engeren Sinn, sondern eine fachliche Einschätzung der Pflegesituation. Für Menschen mit Conterganschädigung ist er ein geeigneter Anlass, um über folgende Punkte zu sprechen:

  • Anpassung von Hilfsmitteln an die individuelle Schädigung,
  • Belastung der Pflegeperson,
  • Entlastungsangebote, die noch nicht genutzt werden,
  • Hinweise auf eine mögliche Höherstufung des Pflegegrades bei Folgeschäden.

Weisen Sie den Beratungseinsatz nicht nach, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld. Bei wiederholtem Versäumnis stellt sie die Zahlung ein. Melden Sie sich deshalb frühzeitig bei einer Beratungsstelle, wenn ein Termin ansteht.

Ergänzend zum Beratungseinsatz steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung für Fragen zu Sozialrecht und Stiftungsleistungen zur Verfügung. Dieses Angebot ersetzt den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI nicht.

Ergänzend können pflegende Angehörige gesetzliche Unterstützungsleistungen nutzen, etwa bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, im Rahmen der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit.

Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. In diesem Fall reduziert sich das Pflegegeld anteilig entsprechend dem Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Leistungen der teilstationären Pflege lassen sich zusätzlich und ohne Anrechnung mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren.

Pflegesachleistungen: Pflege durch professionelle Anbieter

Wird die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte erbracht, handelt es sich um Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten bis zu festgelegten Höchstbeträgen.

Höhe der Pflegesachleistungen nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro monatlich

Pflegesachleistungen umfassen:

  • Grundpflege, z. B. Körperpflege, Ernährung, Lagerung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen
  • Häusliche Betreuung, z. B. Unterstützung im Alltag und bei sozialen Kontakten

Ambulante Pflegedienste müssen von den Pflegekassen zugelassen sein. Unterstützung bei der Auswahl bieten regionale Pflegeberatungen und Pflegestützpunkte. Pflegekassen stellen zudem kostenfreie Leistungs- und Preisvergleichslisten zur Verfügung.

Neben ambulanten Pflegediensten können auch selbständige Einzelpflegekräfte, z. B. examinierte Pflegefachkräfte, beauftragt werden. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung mit der Pflegekasse.

Art, Inhalt und Umfang der Pflege werden in einem Pflegevertrag festgelegt. Pflegebedürftige Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf einen Kostenvoranschlag vor Vertragsschluss und nach wesentlichen Änderungen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst oder Pflegekraft und der Pflegekasse.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Menschen mit Conterganschädigung mit einem anerkannten Pflegegrad können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, abhängig vom Umfang der genutzten Sachleistungen.

Zusätzlich können Pflegesachleistungen mit niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten kombiniert werden. Bis zu 40 Prozent der bewilligten Pflegesachleistungen lassen sich in eine Kostenerstattung für diese Angebote umwandeln.

Konkrete Berechnungsbeispiele und individuelle Kombinationsmöglichkeiten bietet der Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums.

Pflegehilfsmittel: Ergänzende Unterstützung im Pflegealltag

Pflegebedürftige Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Voraussetzung ist, dass die Hilfsmittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

  • z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen
  • Pauschale Leistung: 42 Euro monatlich
  • Unabhängig vom Pflegegrad

Technische Pflegehilfsmittel:

  • z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Lagerungshilfen, Notrufsysteme
  • Eigenanteil: 10 Prozent, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel

Voraussetzung ist die Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen

Häufig stellen die Pflegekassen diese technischen Pflegehilfsmittel leihweise zur Verfügung. In diesem Fall entfällt die Zuzahlung.

Wird ein benötigtes Pflegehilfsmittel nicht von der Pflegekasse übernommen, stehen Menschen mit Conterganschädigung die pauschalen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe der Conterganstiftung zur Verfügung.

Digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps und digitale Programme, die die Pflege zu Hause unterstützen. Beispiele sind Anwendungen zur Sturzprävention, zur Erinnerung an die Medikamenteneinnahme oder zum Training der Beweglichkeit. Rechtsgrundlage ist § 40a SGB XI.

Voraussetzungen

  • Sie haben mindestens Pflegegrad 1.
  • Die Anwendung ist im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet.
  • Die Pflegekasse hat den Antrag bewilligt.

Höhe der Leistung

Seit dem 1. Januar 2026 gelten zwei getrennte Beträge:

  • bis zu 40 Euro monatlich für die Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung,
  • bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes, etwa die Einrichtung der Anwendung oder die Anleitung im Umgang damit.

Zuvor stand ein gemeinsamer Betrag von 53 Euro monatlich zur Verfügung.

Was zu beachten ist

Das Verzeichnis digitaler Pflegeanwendungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte enthält bislang keine zugelassene Anwendung. Die Leistung ist daher derzeit nicht abrufbar. Der Gesetzgeber hat die Zulassungsvoraussetzungen zum 1. Januar 2026 vereinfacht und eine Erprobungsmöglichkeit geschaffen.

Die Leistung wird nur für Anwendungen aus dem amtlichen Verzeichnis gewährt. Frei erhältliche Gesundheits-Apps sind nicht erfasst.

Für Menschen mit Conterganschädigung ist vor der Auswahl die Bedienbarkeit zu prüfen. Anwendungen, die eine feinmotorische Bedienung des Bildschirms voraussetzen, sind bei eingeschränkter Greiffunktion nur begrenzt nutzbar. Prüfen Sie, ob die Anwendung eine Sprachsteuerung oder eine Bedienung über externe Geräte unterstützt.

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