Pflegende Arbeitnehmende: Freistellung und finanzielle Absicherung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen mit Conterganschädigung pflegen, haben gesetzlich geregelte Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit. Diese Regelungen ermöglichen Pflege in akuten oder längerfristigen Situationen und dienen der teilweisen finanziellen Absicherung.
Freistellungsansprüche für pflegende Arbeitnehmer
Für pflegende Angehörige stehen drei Instrumente zur Verfügung:
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung,
- Pflegezeit,
- Familienpflegezeit.
Die Inanspruchnahme ist teilweise von der Größe des Unternehmens abhängig.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Verändert sich die Pflegesituation eines Menschen mit Conterganschädigung kurzfristig, etwa durch akute Folgeschäden, besteht ein Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz.
Dazugehörige Regelungen im Überblick:
- Freistellung bis zu zehn Arbeitstage,
- unabhängig von der Betriebsgröße,
- keine Ankündigungsfrist,
- unverzügliche Information des Arbeitgebers erforderlich.
Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Zum Ausgleich kann Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI beantragt werden. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
- Antragstellung bei der Pflegeversicherung des Menschen mit Conterganschädigung,
- ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation erforderlich,
- Auszahlung durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen,
- Höhe bis zu 90 Prozent des aktuellen Nettoentgelts der pflegenden Person.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegezeit
Bei Arbeitgebern mit mindestens 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Pflegezeit nach §§ 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes. Bis zu sechs Monate lang kann eine vollständige Freistellung oder eine Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
Für die Begleitung in der letzten Lebensphase außerhalb der häuslichen Umgebung, zum Beispiel im Hospiz, ist eine Freistellung von bis zu drei Monaten möglich.
Pflegende Angehörige müssen diese Pflegezeit ihrem dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Beginn ankündigen.
Familienpflegezeit
Bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende) besteht zusätzlich ein Anspruch auf Familienpflegezeit nach §§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz, und zwar:
- Arbeitszeitreduzierung bis zu 24 Monate,
- Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren. Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt maximal 24 Monate. Die Freistellungen müssen nahtlos aneinander anschließen. Mehrere nahe Angehörige können die Freistellungen parallel oder nacheinander nutzen, um sich die Pflege zu teilen.
Für beide Modelle ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
Zinsloses Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Zur teilweisen Kompensation des Verdienstausfalls während Pflegezeit oder Familienpflegezeit steht ein zinsloses Darlehen zur Verfügung.
Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Rahmenbedingungen:
- Höhe orientiert sich am individuellen Lohnausfall,
- in der Regel Auszahlung von 50 Prozent der Differenz zwischen bisherigem und reduziertem Einkommen,
- Mindestdarlehen 50 Euro pro Monat,
- freiwillige Inanspruchnahme,
- Rückzahlung nach Ende der Auszeit in monatlichen Raten.
Das Darlehen dient der finanziellen Absicherung während der Pflegephase.