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Projekte fördern: Unterstützung für Menschen mit Conterganschädigung

Seit dem 30. Juni 2009 fördert die Conterganstiftung gezielt Projekte und Maßnahmen, die Menschen mit Conterganschädigung zugutekommen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes. Gefördert werden Projekte, die sowohl ursprüngliche Schädigungen als auch Spätfolgen in den Blick nehmen.
 

Was wird gefördert?

Ziel der Projektförderung ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Conterganschädigung konkret zu verbessern. Das umfasst die gesellschaftliche Teilhabe ebenso wie neue Ansätze in Behandlung und Versorgung.

Förderfähig sind Projekte in folgenden Bereichen:

  • Erforschung oder Entwicklung neuer Behandlungs- und Therapiemethoden
  • Erprobung technischer oder medizinischer Hilfsmittel für Menschen mit Conterganschädigung
  • Förderung gesellschaftlicher Teilhabe (z. B. Mobilität, Barrierefreiheit, Freizeitangebote)
  • Maßnahmen zur konkreten Alltagserleichterung
  • Wissenschaftliche Aufarbeitung von Spätfolgen

Projekte müssen keine bestimmte Größe oder Komplexität haben. Auch kleinere, gut geplante und sorgfältig umgesetzte Vorhaben sind förderfähig.

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge können Einrichtungen und Personen stellen, die fachlich und organisatorisch in der Lage sind, das Projekt erfolgreich durchzuführen und die Verwendung der Fördermittel ordnungsgemäß nachzuweisen.

In Frage kommen insbesondere:

  • Forschungseinrichtungen
  • Kliniken und Ärzteteams
  • Gemeinnützige Organisationen und Vereine
  • Fachleute aus Therapie, Pflege oder Technikentwicklung

Sie haben eine Projektidee?

Die Conterganstiftung berät Sie, ob Ihr Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Als erste Orientierung stehen Ihnen die Förderrichtlinien und die Vorlage des Förderantrags zur Verfügung weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.

Finanzierung der Projektförderung

Seit dem 15. Juli 2021 stehen für die Projektförderung 5 Millionen Euro bereit. Grundlage ist das sechste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes. Mit diesem Gesetz wurde der unantastbare Kapitalstock der Stiftung von 6,5 Millionen Euro auf 1,5 Millionen Euro reduziert. Die frei gewordenen Mittel wurden für die Projektförderung zweckgebunden.

Zusätzlich fließen alle Erträge aus dem am Kapitalmarkt angelegten Stiftungsvermögen (nach Abschnitt III des Conterganstiftungsgesetzes) in die Finanzierung von Projekten.

Dokumente zum Herunterladen