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Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschende bei Terminen mit der Conterganstiftung

Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben das Recht, innerhalb eines Gesprächs mit der Conterganstiftung mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren (§ 9 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz - BGG). Dies bedeutet, dass das Beratungsgespräch entweder unter Nutzung einer Gebärdendolmetscherin / eines Gebärdendolmetschers oder beispielsweise mittels einer Kommunikationshelferin / eines Kommunikationshelfers, d. h. einer Person Ihres Vertrauens, wie z. B. erfahrene Angehörige, geführt wird.

Die Conterganstiftung übernimmt als Stiftung öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben die dabei entstehenden Kosten (§ 9 Abs. 1 S. 2 BGG).

Sofern Sie eine Gebärdendolmetscherin / einen Gebärdendolmetscher benötigen, haben Sie ein weiteres Wahlrecht:

  1. Die Conterganstiftung stellt Ihnen für das anstehende Beratungsgespräch eine Gebärdendolmetscherin / einen Gebärdendolmetscher zur Verfügung.
  2. Die Gebärdendolmetscherin / der Gebärdendolmetscher wird von Ihnen selbst gestellt und die Conterganstiftung übernimmt die Kosten.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass Sie einen Termin für das Ersuchen um Auskunft und Beratung 14 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich oder telefonisch bei der Geschäftsstelle der Conterganstiftung anmelden müssen. Teilen Sie uns hierbei mit, ob Sie selbst oder die Conterganstiftung eine Dolmetscherin / einen Dolmetscher beauftragen.

Sie haben weitergehende Fragen? Richten Sie diese gerne an geschaeftsstelle@contergan.bund.de oder rufen Sie an unter der Telefonnummer +49 221 3673-3673 (Auswahlziffer 2).