Zustiftungen und Spenden

Wenn Sie die Arbeit der Conterganstiftung unterstützen wollen.

Laut Conterganstiftungsgesetz (§ 4 Abs. 2) ist die Stiftung berechtigt, „Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen“. Solche Zuwendungen können in Form von Spenden oder durch Zustiftungen geschehen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen erklärt den Unterschied: „Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte. Steht er aber voll und ganz hinter der Arbeit und den Projekten der von ihm ausgewählten Stiftung, kann er mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern. Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der empfangenden Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.“ Spenden sind freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber i.d.R. mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden. 

Wenn Sie die Arbeit der Conterganstiftung durch eine Zustiftung unterstützen möchten, können Sie gerne Kontakt zur Geschäftsstelle aufnehmen.

Darüber hinaus freuen wir uns auch über jede Spende, die den Interessenverbänden der Menschen mit Conterganschädigung zugute kommen. Die Kontaktdaten der Interessenverbände finden Sie hier.

Für Zuwendungen an die Stiftung kann diese eine entsprechende Zuwendungsbestätigung ausstellen, die als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann.