Projekte

Seit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes am 30.06.2009 können Maßnahmen gefördert werden,

  • die ausschließlich Menschen mit Conterganschädigung Perspektiven für eine verbesserte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bieten und
  • sie dabei unterstützen, die durch die Spätfolgen der conterganbedingten Behinderungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

Die Mittel zur Finanzierung der Projektförderung nach Abschnitt 3 ContStifG werden aus Erträgen des Stiftungsvermögens, das am Kapitalmarkt angelegt ist, bereitgestellt. Beachten Sie hierzu bitte den "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung" sowie die "Richtlinien" für die Förderung von Projekten.

Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes am 15.07.2021 wurde der unantastbare Kapitalstock von 6,5 Millionen Euro auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen. Die frei gewordenen Mittel in Höhe von 5 Millionen Euro sind für die Durchführung von Projekten vorgesehen.

Dokumente

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  • Richtlinie für die Förderung von Projekten - pdf, 211 KB
  • Antrag Gewährung einer Zuwendung - pdf, 770 KB