Allgemeine Rechtsgrundlagen

Neben dem Conterganstiftungsgesetz und den Conterganschadensrichtlinien existieren auf nationaler und internationaler Ebene weitere Regelungen mit besonderen Rechten, die auch für Menschen mit Conterganschädigung Geltung entfalten.

Die UN-Behindertenrechtskonvention oder auch “Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderun­gen” ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte. Sie wurde am 13. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung beschlossen und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. In der UN-Behindertenrechtskonvention wird die Gültigkeit allgemeiner Menschenrechte auch für Menschen mit Behinderung bekräftigt. Darüber hinaus enthält die Konvention weitere, auf die besondere Lebenssituation von Menschen mit Behinderung abgestimmte Vereinbarungen. Sie wurde von 154 Staaten und der EU anerkannt und betrachtet Menschen mit Behinderung als gleichberechtigte Menschen in der Gesellschaft.

Die Gleichstellung  von Menschen mit Behinderung im Bereich des öffentlichen Rechts ist seit dem 1. Mai 2002 im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt. Damit wird das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes umgesetzt. Es definiert dabei Begriffe wie „Benachteiligung“ und „Barrierefreiheit“, regelt die Rechte der vom Ministerium für Arbeit und Soziales anerkannten Selbsthilfeverbände von Menschen mit Behinderung (z.B. Prozess-Standschaft, Verbandsklagerecht) und erstmals auch die Einsetzung einer/eines Behindertenbeauftragten. Das Bundeskabinett hat dazu am 13. Januar 2016 in Berlin den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen. 

 Damit werden die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention weiter entwickelt. Zu den Schwerpunkten der aktuellen Überarbeitung zählt dabei insbesondere die Anpassung des Behinderungsbegriffs. Behinderung wird nun als das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind, bezeichnet.

Die Stärkung der Rechte und Einflussmöglichkeiten von Patienten ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitspolitik. Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patienten und entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter. Das Gesetz umfasst laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz v.a. folgende Regelungsbereiche: Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Behandelnden, Informationspflicht gegenüber den Patienten, nötige Einwilligung des Patienten, gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung der Patienten, Dokumentationspflicht, Recht zur vollständigen Einsichtnahme in die Patientenakte eindeutige Beweislastregeln und -vermutungen für Haftungsfälle.

Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden gestärkt: Förderung einer Fehlervermeidungskultur, Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern, Versicherte erhalten ihre Leistungen schneller, die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut und mehr Transparenz über geltende Rechte.