Aktuelles

BERATUNG – Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkscheibe

Neben dem blauen EU- oder dem orangenen Parkausweis bieten die Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschriften eine Ausnahmegenehmigung, die einen barriereärmeren Zugang zur Teilhabe ermöglicht.

Ohnhänder (Ohnarmer) können gemäß Randziffer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um an Parkuhren oder Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.

Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung kann unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Personalausweis, Führerschein, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges sowie einem ärztlichen Attest bzgl. Nachweis der körperlichen Einschränkung) beim zuständigen Straßenverkehrsamt gestellt werden. 

Die Genehmigung kann gem. § 47 Abs. 2 Nr. 2 StVO auch für die Bereiche erteilt werden, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der eigenen Stadt/Kommune liegen, sodass die Ausnahmegenehmigung bundesweit Anwendung findet.

Darüber hinaus kann auch die Verwendung einer automatischen Parkscheibe den Alltag erleichtern. 

Weitergehende Informationen zur Funktionsweise, Zulassung oder Anbringung können Sie den Ausführungen des ADAC hier entnehmen.

Sie haben Rückmeldungen, Anregungen oder Fragen? Richten Sie diese gerne an beratung@contergan.bund.de oder rufen Sie an unter der Telefonnummer 0221 3673-3673 (Auswahlziffer 1).