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BERATUNG - Kein Anrechnungsschutz bei Zinserträgen

11. März 2025

Grundsätzlich dürfen Leistungen, die Sie nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) erhalten, bei der Ermittlung und Anrechnung von Einkommen, Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen nicht berücksichtigt werden. Dies ist in § 18 Absatz 1 ContStifG geregelt. 

Das Merkblatt zu § 18 ContStifG können Sie bei Interesse hier abrufen.

Durch gesteigerte Beratungsanfragen zum Thema "Anrechnungsschutz der Leistungen nach dem ContStifG" möchte der Beratungsbereich Sie auch über die Ausnahme des Grundsatzes informieren:

Von dem Anrechnungsschutz ausgenommen sind Zinserträge aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Denn Zinsen stellen keine Leistungen im Sinne des ContStifG dar, sondern werden vielmehr als Einkünfte Dritter - regelmäßig der Bank - aus einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis gewertet. 

Diese Rechtsauffassung wird auch durch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2020 (Az. L 6 AS 1651/17, Rn. 83) bestätigt, das sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 (Az. B 8 SO 2/09) stützt.


Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 6 AS 1651/17) können Sie bei Interesse hier abrufen.

Sie haben Rückmeldungen, Anregungen oder Fragen? Richten Sie diese gerne an beratung@contergan.bund.de oder rufen Sie an unter der Telefonnummer 0221 3673-3673 (Auswahlziffer 1).