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Beratung - Klarstellung zur Sozialhilfe: Mehrbedarf bei außergewöhnlicher Gehbehinderung

Personen mit Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis erhalten Mehrbedarf.

Hintergrund:

§ 30 Absatz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sieht vor, dass leistungsberechtigte Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben oder voll erwerbsgemindert sind, einen Mehrbedarf von 17 % über dem Regelbedarf erhalten, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) vermerkt ist.

Demgegenüber wird das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Personen, denen das Merkzeichen aG zuerkannt wurde, erfüllen jedoch „stets auch die Voraussetzungen der graduell geringeren Anforderungen an die mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen für das Merkzeichen G“, wie das zuständige Referat des Bundesministeriumsfür Arbeit und Soziales gegenüber dem Beratungsbereich der Geschäftsstelle bestätigte.

Schwerbehinderte Personen, denen das Merkzeichen aG gemäß § 229 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuerkannt wurde, erhalten daher erst recht den Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII.

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