Aktuelles

Beratung - Wegfall des Sozialhilferückgriffs bei Leistung der Eingliederungshilfe

Seit dem 01.01.2020 sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr vom Anwendungsbereich des § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Kostenersatz durch Erben) erfasst.

Hintergrund:

Vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 galt für die Eingliederungshilfe der Kostenersatz durch die Erben gemäß § 102 Absatz 1 SGB XII. Danach bestand eine Ersatzpflicht für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind.

Der Wegfall des Sozialhilferückgriffs ergibt sich nunmehr als Folge des Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem sozialrechtlichen Fürsorgesystem. Auf Anfrage des Beratungsbereichs teilte das Referat „Wirtschaftliche Voraussetzungen der Sozialhilfe“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Folgendes mit: 

„Mit der Herausnahme der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII ist der Anknüpfungspunkt für die Ersatzpflicht der Erben weggefallen. D.h. sofern der Erbfall ab dem 1. Januar 2020 erfolgt ist, gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz mehr. Der Gesetzgeber hat auch keine Übergangsregelung für Altfälle geschaffen. Daher erfolgt auch kein getrennter Kostenersatz für Zeiten vor 2020 und Zeiten nach 2020.“

Sie haben Fragen? Richten Sie diese gerne per Mail an beratung@contergan.bund.de oder rufen Sie an unter der Telefonnummer 0221 3673-3673.