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Beratung - Zulässigkeit von Umbaumaßnahmen zur Barriere-Reduktion in Mietwohnungen

Anlässlich einer Anfrage von Betroffenenseite hat sich der Beratungsbereich der Geschäftsstelle mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern Mieter zum Abbau von Barrieren in Mietwohnungen berechtigt sind.

Grundsätzlich haben Mieter einen Anspruch auf Zustimmung ihres Vermieters zu baulichen Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch ergibt sich aus § 554 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Anspruch kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Ob Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Indes gibt es Umbaumaßnahmen, welche von vornherein keiner Genehmigung bedürfen. Dazu zählt beispielsweise das Anbringen von Haltegriffen und Haltestangen oder der Austausch des WC-Sitzes. Demgegenüber ist beispielsweise ein Wanddurchbruch, die Installation von Armaturen oder der Einbau eines Treppenlifts genehmigungspflichtig. Generell empfiehlt es sich, vor allen Maßnahmen mit dem Eigentümer Rücksprache zu halten.

Sofern zwischen Mieter und Vermieter keine Einigung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Amtsgericht. Sollte der Vermieter sein Einverständnis zu den baulichen Veränderungen berechtigterweise verweigern, besteht die Möglichkeit eines Umzugs. Bei einem vorhandenen Pflegegrad des Mieters kann ein Zuschuss zu den Umzugskosten bei der Pflegekasse beantragt werden.

Sie haben Fragen? Richten Sie diese gerne per Mail an beratung@contergan.bund.de oder rufen Sie an unter der Telefonnummer 0221 3673-3673.