Aktuelles

Beratungsbereich - Energiepreispauschale

Den Beratungsbereich der Conterganstiftung erreichen vermehrt Anfragen Betroffener, ob und inwieweit Menschen mit einer Conterganschädigung bei der Gewährung einer Energiepreispauschale bedacht werden. Hintergrund der Anfragen ist u. a. die Mitteilung  einzelner Betroffener, aktuell keinerlei staatliche Entlastungsleistungen zu erhalten.

Die Conterganstiftung hat hierzu Kontakt zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen und erhielt von dort die folgende Rückmeldung:

„[…] Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz erhalten allein aufgrund ihrer Conterganschädigung keine Energiepreispauschale.

Laut BMAS profitieren Menschen mit Behinderung von der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende, sofern sie am Stichtag 1. Dezember 2022 eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente beziehen. Das Vorliegen einer Behinderung an sich begründet hingegen keinen Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale.

Das BMFSF setzt sich gegenüber BMAS dafür ein, dass der Kreis der Begünstigten auf Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz erweitert wird, sofern diese Personen sonst keine unmittelbaren Entlastungen durch die Energiepreispauschale erhalten würden […].“

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie informiert.

Sie haben Rückmeldungen, Anregungen oder Fragen? Der Beratungsbereich steht Ihnen gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).