Aktuelles

Beratungsbereich - Heilmittelversorgung von Menschen mit Conterganschädigung

Durch eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinie 2021 wurden einzelne Aspekte der Versorgung, nicht jedoch die Heilmittelversorgung von Menschen mit Conterganschädigung verändert.

Hintergrund: Die am 01.01.2021 in Kraft getretene Heilmittel-Richtlinie ersetzte die Regelungen zu Verordnungen außerhalb des Regelfalles durch Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf. Betroffene berichteten nun der Conterganstiftung, dass Ärzte keine Verordnung zum langfristigen Heilmittelbedarf mehr ausstellen, da diese Verordnungen das Budget der Ärzte belasten. Um diesen Sachverhalt zu klären, haben wir Kontakt zum Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) aufgenommen. Von dort heißt es konkret: „Menschen mit Conterganschädigung können nach Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie in großen Teilen der Physiotherapie und in der Ergotherapie im Indikationsschlüssel SB2* weiterhin mit langfristigen Verordnungen mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten versorgt werden. Diese Verordnungen unterliegen dann nach § 106b Abs. 4 Ziffer 1. SGB V nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.“

*SB2: Störungen nach traumatischer Schädigung, Operationen, Verbrennungen, Verätzungen

Das bedeutet: Steht eine Diagnose auf der Liste der langfristigen oder der Liste der besonderen Verordnungsbedarfe, kann die entsprechende Heilmittel-Verordnung außerhalb des Budgets ausgestellt werden. Ihre Ärztin / Ihr Arzt muss nicht befürchten, dass die Verordnung ihr / sein Budget belastet.

Mehr Informationen zur Verordnung von Heilmitteln zum langfristigen Bedarf erhalten Sie in unserem Merkblatt, welches Sie hier abrufen können.

Sie haben ebenfalls Rückmeldungen, Anregungen oder Fragen? Der Beratungsbereich steht Ihnen gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).