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COVID-19 - Beratungsbereich bietet Unterstützung bei Verfahrensklärung fairer Impfstoffverteilung an

Neben der im Beitrag vom 10.02.2021 erläuterten Möglichkeit, per Einzelfallentscheidung den priorisierten Impfgruppen zwei und drei zugeordnet zu werden (Beitrag hier abzurufen), ermöglicht die aktuelle Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) zudem eine einzelfallabhängige Abweichung von der Impfreihenfolge, insbesondere um Verwurf von übrig gebliebenen Impfstoffen zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaImpfV). Um eine faire Verteilung zu gewährleisten, bieten einzelne Städte (beispielsweise Köln oder Bremen) oder gar ganze Bundesländer (beispielsweise Rheinland-Pfalz) Antragsverfahren an, sodass Menschen mit seltenen und schweren Vorerkrankungen bei dieser Verteilung berücksichtigt werden können. Auch hierbei werden die Maßstäbe der CoronaImpfV des Bundes und die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission angewendet. Eine ärztliche Stellungnahme ist in diesem Antragsverfahren in der Regel notwendig. 

Bitte berücksichtigen Sie, dass dieses Vorgehen nicht vereinheitlicht ist, sodass es auf die speziellen Regelungen des ansässigen Gesundheitsamtes oder des Bundeslandes ankommt. Es ist zudem auch möglich, dass in Ihrer Region bisher noch kein solches Verfahren implementiert wurde.

Falls Sie nähere Informationen wünschen, ob ein solches Verfahren in Ihrer Region ermöglicht wird, wenden Sie sich an den Beratungsbereich. Wir versuchen gerne diese Informationen für Sie herauszufinden.