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COVID-19 - Bescheinigung über anerkannte Conterganschädigung bei Conterganstiftung erhältlich

Am gestrigen Tag haben wir Sie hier darüber informiert, dass Sie als Mensch mit Conterganschädigung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2a CoronaImpfV Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität haben.

Hierfür haben Sie Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres behandelnden Arztes, das belegt, dass eine Vorerkrankung gem. § 3 CoronaImpfV vorliegt (vgl. § 6 Abs. 5 CoronaImpfV). Denn ausschließlich das ärztliche Zeugnis ermöglicht eine Impfterminvergabe. Als Nachweis für Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, dass bei Ihnen eine Conterganschädigung vorliegt, stellt Ihnen die Conterganstiftung gerne eine Bescheinigung aus, die belegt, dass Sie eine leistungsberechtigte Person im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes sind.

Bitte richten Sie hierzu Ihre Anfrage an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen (E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).

Hinweis: Um Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen zuerst eine schriftliche Erlaubnis zum elektronischen Versand. Diese können Sie uns eingescannt per E-Mail oder per Fax zukommen lassen. Wichtig ist, dass die Erlaubnis von Ihnen persönlich unterschrieben wird.