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COVID-19 - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nimmt Gesetzgeber in die Pflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. Dezember 2021 entschieden (1 BvR 1541/20), dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutze von Menschen mit Behinderung für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen muss. Eine „Triage“ beschreibt eine Situation, in der Ärztinnen und Ärzte in der Not entscheiden müssen, welchem Patienten sie eine mutmaßlich lebensrettende Behandlung zukommen lassen können und welchem nicht.

Der Gesetzgeber habe Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) verletzt, da er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei einer Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde wurde von schwer- und schwerstbehinderten Menschen auch vor dem Hintergrund der Behindertenrechtskonvention eingelegt.

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hatte bereits zum Beginn der Pandemie Leitlinien für Entscheidungen in Triage-Situationen geschaffen. Ein entsprechendes Gesetz gibt es aktuell noch nicht.

Die Pressemeldung des BVerfG zu diesem Thema können Sie hier einsehen.