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COVID-19 - Conterganstiftung bittet BMG um Prüfung einer Ausnahmeregelung zur Maskenpflicht im Infektionsschutzgesetz

Nachdem Betroffene der Conterganstiftung wiederholt von diskriminierenden Situationen aufgrund ihrer behinderungsspezifischen Befreiung in Bezug auf das Tragen einer Schutzmaske berichtet haben, hat diese das Thema aufgegriffen und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kontaktiert. Konkret wird eine Prüfung zur Anpassung des Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Regelung einer Ausnahme zur Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung, insbesondere mit Conterganschädigung erbeten. Denn neben conterganspezifischen Gründen sorgt die aktuell bestehende Rechtskausalität für Rechtsunsicherheit.

Durch die Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer besteht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Pflicht zum Tragen einer (medizinischen) Maske. Allerdings regeln die Verordnungen gleichermaßen auch eine Ausnahme für Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen. Diese Ausnahmeregelung kollidiert regelmäßig mit dem Hausrecht des Einzelhandels, wo in der Regel auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keine Anwendung findet, da eine sachliche Rechtfertigung der Diskriminierung wiederum auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angenommen wird (CIP berichtete zu dem Thema hier und hier).

Das Schreiben ans BMG können Sie hier abrufen.

Über den weiteren Verlauf werden wir Sie wie üblich an dieser Stelle informieren. Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).