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COVID-19 - Conterganstiftung erhält Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Nachdem sich die Conterganstiftung bereits im November 2020 an das BMG und das Paul-Ehrlich-Institut gewendet hat (CIP berichtete dazu am 03.12.2020 und 21.01.2021) liegt nun die Antwort des BMG vor.

Das Antwortschreiben können Sie bei Interesse hier einsehen:

Es enthält drei Kernaussagen:

1. Für Personen mit Krankheitsbildern oder Behinderungen für die derzeit keine ausreichende wissenschaftliche Datenbasis in Bezug auf das Coronavirus besteht, die jedoch ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion haben, besteht seit dem 08.02.2021 die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2j / § 4 Abs. 1 Nr. 2i Coronavirus-Impfverordnung).

Das bedeutet:

Menschen mit Behinderungen, d.h. auch Menschen mit Conterganschädigung, haben durch diesen Regelungsinhalt unter Umständen die Möglichkeit, aufgrund ihres individuellen gesundheitlichen Risikos der 2. oder 3. Impfpriorität zugeordnet zu werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies mittels eines ärztlichen Attests belegt werden muss.

Hinweis:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt dazu aus, dass diese Bescheinigung ausschließlich berechtigte Einrichtungen ausstellen dürfen, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen hiermit beauftragt wurden.

Nähere Informationen dazu sind aktuell noch nicht bekannt. Wir halten Sie jedoch zur weiteren Entwicklung informiert.

2. Eine Impfung sollte grundsätzlich in den Oberarm-Muskel erfolgen. Sie kann bei medizinischem Bedarf jedoch auch in den Gesäß- oder den Oberschenkel-Muskel injiziert werden.

3. Spezielle Impfrisiken von Menschen mit Conterganschädigung sind nicht bekannt.