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COVID-19 - Digitaler Impfnachweis

Laut Aussage der Bundesregierung gilt grundsätzlich, dass der digitale Impfnachweis lediglich ein freiwilliges und ergänzendes Angebot darstellt. Wenn Geimpfte keinen digitalen Impfnachweis besitzen oder diesen verloren haben, ist der Impfnachweis über das bekannte „gelbe Heft“ weiterhin möglich und gültig.

Allerdings ist z.B. das Bundesland Berlin bereits dazu übergangen in der landeseigenen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu verfügen, dass der Impfnachweis im Rahmen der 2G-Überprüfung digital verifizierbar sein muss.

Dies bedeutet nicht, dass der Nachweis über eine entsprechende App wie z.B. der CovPass-App auf dem Smartphone vorgezeigt werden muss. Es bedarf vielmehr eines Impfnachweises, welcher mit einem QR-Code versehen ist. Dies trifft auf das EU-Impfzertifikat zu. Für bereits vollständig Geimpfte, die sich in einem Impfzentrum haben impfen lassen, werden die QR-Codes in der überwiegenden Zahl der Bundesländer per Post nachversandt oder durch Online-Portale zur Verfügung gestellt. Ergänzend können auch Apothekerinnen und Apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte unter Vorlage des gelben Impfheftes oder einer entsprechenden Ersatzbescheinigung nachträglich Impfnachweise ausstellen.

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673)