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COVID-19 - Enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen können priorisiert geimpft werden

Seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 08.02.2021 können bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person benannt und priorisiert geimpft werden.

Voraussetzung für die Zuordnung der engen Kontaktperson in die zweite Prioritätsstufe ist, dass

  • die pflegebedürftige Person über 70 Jahre alt ist oder
  • sich einer Organtransplantation unterziehen musste oder
  • eine der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen oder Behinderungen hat.

Voraussetzung für die Zuordnung der engen Kontaktperson in die dritte Prioritätsstufe ist, dass

  • die pflegebedürftige Person über 60 Jahre alt ist oder
  • eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen hat.

 

Wie erfolgen die Nachweise?

Als Nachweis dient laut Verordnung eine schriftliche Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder der sie vertretenden Person, dass die angegebene Person deren enge Kontaktperson ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 CoronaImpfV). Die Bestätigung sollte die Kontaktdaten der pflegebedürftigen Person und deren Unterschrift, sowie die Kontaktdaten der engen Kontaktperson enthalten.

Um zu vermeiden, dass es Zweifel an der Zuordnung der pflegebedürftigen Person zur zweiten oder dritten Prioritätsstufe gibt, sollte hierzu ein Nachweis mitgeführt werden. Bei einer Priorisierung der pflegebedürftigen Person aufgrund des Alters dient eine Kopie des Lichtbildausweisen als Nachweis. Bei einer Priorisierung der pflegebedürftigen Person aufgrund einer Vorerkrankung dient das Attest über die Vorerkrankung als Nachweis.

Hinweise:

  • In Bezug auf den Nachweis als enge Kontaktperson ist es auch möglich, dass die einzelnen Bundesländer einen verpflichtenden Vordruck zur Verfügung stellen. Ein solches Bescheinigungsformular hat beispielsweise das Land Baden-Württemberg entwickelt. Es ist hier zu finden.
  • Des Weiteren fordern einige Bundesländer (beispielsweise Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland) einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit in Form einer Bestätigung der Pflegekasse über das Vorliegen eines Pflegegrades.

Der Beratungsbereich der Conterganstiftung steht Ihnen für Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).