COVID-19 - Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf ein ärztliches Attest
Menschen mit Conterganschädigung haben Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit hoher Priorität (CIP berichtete hier) und damit auch einen Anspruch auf ein ärztliches Attest (vgl. § 6 Abs. 5 Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV). Dieses ärztliche Zeugnis muss nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung lediglich formlos belegen, dass eine Erkrankung gemäß § 3 CoronaImpfV vorliegt.
Als Nachweis für Ihre Ärztin / Ihren Arzt, dass bei Ihnen eine Conterganschädigung, also eine Erkrankung nach § 3 CoronaImpfV, vorliegt, stellt Ihnen die Conterganstiftung gerne eine entsprechende Bescheinigung aus.
Bitte richten Sie hierzu Ihre Anfrage an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen (E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).
Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung
(E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).