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COVID-19: Vorgehensweise der Krankenkassen bei erneuter Ausgabe von Schutzmasken

Der Beratungsbereich der Conterganstiftung hat beim GKV-Spitzenverband nachgefragt, wie die Krankenkassen bei der zweiten Verfahrensstufe der Ausgabe von Schutzmasken nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung) vorgehen.

Zur Erinnerung: Die erste Verfahrensstufe ermöglicht gesetzlich Versicherten oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben und die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder an Erkrankungen sowie Risikofaktoren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung leiden (sog. anspruchsberechtigte Personen), den einmaligen Erhalt dreier Schutzmasken bei niedergelassenen Apotheken. Dieser Anspruch läuft am 06.01.2021 aus und dürfte bereits bekannt sein.

Im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe haben die oben genannten anspruchsberechtigten Personen in den Zeiträumen vom 01.01. bis 28.02.2021 und 16.02. bis 15.04.2021 zwei weitere Male einen einmaligen Anspruch auf je sechs Schutzmasken. 

Der GKV-Spitzenverband teilte dem Beratungsbereich hierzu mit, dass nach letzten Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit die Bundesdruckerei die Voucher zum Erhalt der Masken ab dem 05.01.2021 an die Krankenkassen ausliefern werde. Diese seien umgehend gehalten, die Versendung an die anspruchsberechtigten Personen zu veranlassen. Die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen aufgrund von Erkrankungen oder Risikofaktoren erfolge dabei anhand der den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten.

Sodann sind die Masken gegen Vorlage des Vouchers sowie einer Eigenbeteiligung von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken bei den niedergelassenen Apotheken zu erhalten.

Der Beratungsbereich der Conterganstiftung steht Ihnen für Fragen zu diesem Thema gerne unter beratung@contergan.bund.de zur Verfügung.