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Der Gesetzentwurf zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes liegt vor

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes zur Beratung an den Bundestagsfachausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Der Vorstand begrüßt, dass die Regierungsfraktionen in ihrem Gesetzentwurf unsere Anregungen hinsichtlich einer Änderung des Stiftungsnamens, der vorzeitigen Ausschüttung des Stiftungsvermögens für die jährliche Sonderzahlung und einer rechtlichen Klarstellung über den Schutz der Höhe der Schadenspunkte aufgegriffen haben. Der Berichterstatterin und dem Berichterstatter der Regierungsfraktionen, Frau Schulte (SPD) und Herrn Pilsinger (CSU), möchte der Vorstand seinen ausdrücklichen Dank für das große Engagement in dieser Sache aussprechen.

Der Gesetzesentwurf sieht im Einzelnen die folgenden Änderungen vor:

  • Die Conterganstiftung für behinderte Menschen soll in „Conterganstiftung“ umbenannt werden.
  • Die Regelungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes sollen dahingehend ergänzt werden, dass eine Aberkennung der Schadenspunkte als Bewertungsgrundlage für die Höhe der Leistungen zukünftig nicht mehr erfolgen darf.
  • Das für die jährliche Sonderzahlung vorgesehene Stiftungsvermögen soll vorzeitig zum 30. Juni 2023 an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger der Stiftung ausgezahlt werden.
  • Der unantastbare Kapitalstock der Stiftung soll von 6,5 Millionen Euro auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen werden. Die frei werdenden Mittel von 5 Millionen Euro sollen zukünftig für die Projektförderung verwendet werden.

Der Vorstand wird sich wegen des angedachten Auszahlungstermins des Vermögens für die Sonderzahlung mit den Abgeordneten in Verbindung setzen und sich für eine frühere Auszahlung zum 30. Juni 2022 aussprechen.