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„Die neuen Regelungen stärken die Autonomie der Betroffenen“

Der Deutsche Bundestag hat am 20.05.2021 das Sechste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes beschlossen. Die vier Regelungsinhalte in Kürze:

  1. Die Höhe der Schadenspunkte wird ab sofort gesetzlich geschützt.
  2. Die für die jährliche Sonderzahlung vorgesehenen Stiftungsmittel werden zum 30.06.2022 als Einmalzahlung an die Leistungsberechtigten der Conterganstiftung ausgeschüttet.
  3. Der unantastbare Kapitalstock der Stiftung wird von bislang 6,5 Millionen Euro auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen. Die freiwerdende Summe von 5 Millionen Euro soll zukünftig für die Finanzierung von Projekten verwendet werden.
  4. Die Conterganstiftung für behinderte Menschen wird in „Conterganstiftung“ umbenannt.

Dieter Hackler, Vorstand der Conterganstiftung: „Durch die neuen Regelungen wird die Autonomie der Betroffenen erheblich gestärkt.Wir freuen uns, dass die Abgeordneten die Vorschläge der Conterganstiftung aufgegriffen haben, auch wenn der Kapitalstock jetzt nicht zur Auszahlung kommt, weil einzelne Betroffene das lieber nicht wollten. Wir begrüßen auch, dass die Auszahlung der Mittel entgegen der ersten Gesetzesvorlage, um ein Jahr vorgezogen wurde und nun am 30.06.2022 erfolgen kann. Dies entspricht unserem ursprünglich geäußerten Wunsch.“

Die Ausschüttung des Stiftungskapitals an die Betroffenen hatte der Vorstand der Conterganstiftung bereits im August 2020 beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angeregt (CIP berichtete hier). Für diesen Vorschlag gab es Zuspruch und Unterstützung sowohl aus dem Kreis der Betroffenen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als auch von den Berichterstattern der Regierungsfraktionen, Ursula Schulte (MdB, SPD) und Stephan Pilsinger (MdB, CSU).

Bislang durfte die Stiftung zur Finanzierung von Projekten lediglich die aus dem Kapitalstock erzielten Erträge verwenden. Auf Wunsch einiger Betroffener fiel die Entscheidung, die freiwerdende Summe nicht auszuschütten, sondern für weitere Projekte einzusetzen. Hackler: „Die Finanzierung der Gefäßstudie ist durch Mittel des Bundeshaushaltes sowie erzielter Erträge aus den Vermögensanlagen der Stiftung nach der derzeitigen Beschlusslage des Stiftungsrates gesichert.“

Bei der Auswahl zukünftiger Projektförderungen, bei denen der Rahmen des durch den Stiftungsrat erstellten Vergabeplans eingehalten werden muss, wird der Vorstand die Betroffenen wie in den vergangenen Jahren mit einbeziehen. Der Vorstand hält es durchaus auch für möglich, dass eine Auszahlung der Mittel an die Betroffenen in der nächsten Legislaturperiode noch einmal mit den entsprechenden Gremien diskutiert werden kann.

Hackler: „Der Vorstand bedankt sich bei allen Akteuren, die im Vorfeld konstruktiv kooperiert haben: bei den Betroffenen, den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Familienministerium sowie dem Team der Geschäftsstelle der Conterganstiftung. Alle haben vertrauensvoll zusammengearbeitet und so eine deutliche Verbesserung zum Wohle der Menschen mit Conterganschädigung erreicht.“

Den Text des Gesetzes können Sie hier nachlesen.