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Fünftes Gesetz zur Änderung des Contergan­stiftungs­gesetzes wurde in den Bundes­tag eingebracht

Gleich zwei wichtige Punkte wurden jetzt mit der Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes geregelt: Die Mittel des Bundes dürfen für die Förderung interdisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren genutzt werden. Dazu fehlte der Conterganstiftung bislang die gesetzliche Grundlage. Gleichzeitig hat der Bundestag „den Fortbestand der gesetzlichen Leistungsansprüche als besonders schutzwürdig“ anerkannt. Konkret heißt dies: Eine Aberkennung der Leistungsansprüche darf grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Lediglich im Falle vorsätzlich unrichtiger oder vorsätzlich unvollständiger Angaben ist eine Aberkennung der Ansprüche möglich. Aufwendige Vertrauensschutzprüfungen über die Fortzahlung der Leistungen sollen daher künftig entfallen. Dieser Punkt war zuletzt öffentlich in Zusammenhang mit brasilianischen Leistungsempfängern diskutiert worden. CIP berichtete dazu am 25. März 2020 (mehr hier).

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD hatten den Gesetzesentwurf im Bundestag eingebracht, der jetzt in erster Lesung behandelt wurde und das Ergebnis einer guten Kooperation aller Beteiligten, d.h. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Betroffenenvertretern im Stiftungsrat, Bettina Ehrt und Christian Stürmer sowie den zuständigen Abgeordneten des Fachausschusses des Deutschen Bundestages, Stephan Pilsinger (CDU/CSU) und Ursula Schulte (SPD) darstellt. Die zweite und dritte Lesung wird voraussichtlich am 18. Juni 2020 stattfinden.  Dieter Hackler, Vorstand der Conterganstiftung: „Wir begrüßen diese Klärung des Gesetzes. Sie schafft Sicherheit und gibt der Stiftung im Sinne der Betroffenen den erforderlichen Handlungsspielraum. Mit einer ähnlich guten und konstruktiven Kooperation aller Beteiligten konnte seinerzeit auch die Heidelberger Studie initiiert werden.“

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Gesetzentwurf