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Kapitalisierung von Conterganrenten - Aktualisierung von Merkblatt und Antragsformular

Seit dem 01.01.2024 ist die Neuregelung des § 13 Absatz 3 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) in Kraft (CIP berichtete hier). Kapitalisierungen sind nunmehr ohne Altersbegrenzung bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Zudem ist das Verfahren vereinfacht, indem alle bisherigen Kapitalisierungsgründe in dem Zweck „im Interesse des Menschen mit Behinderung“ vereint sind. 

Diese Entbürokratisierung zeigt sich auch im vereinfachten Antragsverfahren: Ab sofort steht Ihnen hier nur ein Antragsformblatt zur Beantragung einer Kapitalisierung zur Verfügung. 

Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang Folgendes: 

  • • Die Notwendigkeit der Darlegung eines Selbstbehalts (bisher: 2.000 Euro) entfällt. 
  • • Die Notwendigkeit des Erwerbs von Wohnraum zur Eigennutzung als Regelfall entfällt. 
  • • Die Notwendigkeit einer Veräußerungsbeschränkung zugunsten der Conterganstiftung im Grundbuch entfällt. 
  • • Die Notwendigkeit des Nachweises einer gesicherten Komplettfinanzierung entfällt. 
  • • Die Notwendigkeit der Beschränkung der Höhe der Kapitalabfindung auf den anteiligen Verkehrswert der oder des Betroffenen am gemeinschaftlichen Vermögen entfällt. 

Sie finden das neue Antragsformblatt und das dazugehörige Merkblatt ab sofort auch in den Sprachen Englisch, Spanisch, Französisch, Niederländisch und Portugiesisch (hier abrufbar) Bitte beachten Sie jedoch, dass nur die deutsche Version rechtlich bindend ist. 

Hinweis: Alle vor dem 01.01.2024 eingereichten Anträge auf Kapitalisierung werden noch nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen bearbeitet. 

Bei Fragen können Sie sich gerne dienstags in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr unter +49 221 3673 3673 telefonisch an die Geschäftsstelle wenden oder eine E-Mail an leistung@contergan.bund.de schicken.