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Leistungen des belgischen Staates: Conterganstiftung für die Beibehaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der belgische Staat hat eine einmalige Entschädigungsleistung an Menschen mit Conterganschädigung in Belgien ausgezahlt. Grundsätzlich sind Leistungen von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, nach § 15 Conterganstiftungsgesetz auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente anzurechnen. Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass alle bei der Conterganstiftung anerkannten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gleichbehandelt werden.

„Sollte, wie von einem Abgeordneten zurzeit überlegt wird, der § 15 des Conterganstiftungsgesetzes verändert oder außer Kraft gesetzt werden, kann Gleichbehandlung nur sichergestellt werden, wenn alle Menschen mit Conterganschädigung diese Leistungen erhalten“, stellt Dieter Hackler für den Vorstand der Conterganstiftung fest. Am Beispiel Belgien heißt das: „Alle Menschen mit Conterganschädigung, die Renten von der Conterganstiftung beziehen, müssten die Summen, die die Belgier bekommen haben oder Geschädigte in anderen Ländern bekommen, auch zusätzlich von der Conterganstiftung erhalten.“

Infolge der Zahlungen in Belgien würde die Conterganstiftung somit einmalig 300 Mio. € mehr ausschütten als bisher. Bei den Leistungen, die zurzeit in Brasilien und Irland gezahlt werden, dürften jährlich Summen von rund 40 Mio. € für den Bundeshaushalt fällig werden. „Wenn der Bundesgesetzgeber diese Summen zusätzlich der Conterganstiftung zur Verfügung stellt, begrüßt der Vorstand der Conterganstiftung eine Änderung des § 15 des Conterganstiftungsgesetzes ausdrücklich“, so Hackler weiter. „Eine Abkehr vom Gleichbehandlungsgrundsatz schätzen wir wegen Artikel 3 des Grundgesetzes als äußerst problematisch ein.“

Um einen Gleichklang mit möglichen Aktivitäten zwischen den Regierungen herzustellen, hat der Stiftungsvorstand großen Wert darauf gelegt, im konkreten Fall sein Vorgehen eng mit der Leitung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) abzustimmen. 

Nach der aktuell geltenden Rechtslage hat die Conterganstiftung die belgischen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem ersten Schritt zunächst um Auskunft zu einem etwaigen Erhalt der Leistungen des belgischen Staates gebeten. In einem weiteren Schritt hat die Stiftung inzwischen die offiziellen Anhörungsschreiben verschickt. Die belgischen Betroffenen haben so die Möglichkeit, noch einmal zum gesamten Sachverhalt und ihrer persönlichen finanziellen Situation Stellung zu nehmen. 

Sollte es zukünftig eine Änderung des Anrechnungsverfahrens geben, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.