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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021 durch den heute bekanntgegebenen Beschluss vom 21.11.2023 festgestellt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift sieht seit 2013 vor, dass auf bestimmte Leistungen nach dem ContStifG Zahlungen angerechnet werden, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. Ziel des Gesetzgebers war es, staatliche Doppelleistungen zu vermeiden, die bestimmte Berechtigte bessergestellt haben als die deutschen Geschädigten und die Geschädigten in anderen Ländern ohne staatliche Leistungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass diese Zielsetzungen verfassungsrechtlich legitim sind und vor dem Grundgesetz Bestand haben.

Das Verfahren, das zur Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht geführt hat, wird nun vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgeführt werden. Wann dort mit einer Entscheidung zu rechnen ist, entzieht sich der Kenntnis der Conterganstiftung.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.