Projekte

Seit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes am 30.06.2009 können Maßnahmen oder Projekte gefördert werden, wenn diese konkret dazu beitragen, die Lebenssituation von Menschen zu verbessern, die durch Contergan (Thalidomid) geschädigt wurden. Das betrifft sowohl ursprüngliche Fehlbildungen als auch Spätfolgen, die im Laufe des Lebens auftreten.

Ziel ist es, das Leben von Betroffenen zu verbessern – durch bessere Teilhabe an der Gesellschaft oder durch neue Behandlungsmöglichkeiten gegen die Spätfolgen der conterganbedingten Schädigungen. Deshalb fördert die Stiftung Forschungsprojekte, neue Therapieansätze oder andere Maßnahmen, die diesen Zweck verfolgen.

 

Welche Projekte sind förderfähig?

  • Projekte, die neue Behandlungs- oder Therapiemethoden für contergangeschädigte Menschen erforschen oder entwickeln.
  • Projekte, die technische oder medizinische Hilfsmittel speziell für diese Zielgruppe erproben.
  • Projekte, die soziale Teilhabe (z. B. Mobilität, Barrierefreiheit, Zugang zu Freizeitangeboten) fördern.
  • Projekte, die konkrete Alltagserleichterungen schaffen.
  • Projekte, die zur wissenschaftlichen Aufarbeitung von Spätfolgen beitragen.

Ob Forschung, Entwicklung, Modellversuche oder Praxisprojekte – wenn das Ziel ist, die Lebensqualität contergangeschädigter Menschen zu verbessern, kann ein Antrag gestellt werden. Wichtig: Ein Projekt muss nicht groß oder aufwendig sein. Auch kleinere, gut durchdachte und sorgfältig organisierte Maßnahmen können förderfähig sein.

 

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge können grundsätzlich von allen gestellt werden, die fachlich und organisatorisch qualifiziert sind, das Projekt erfolgreich durchzuführen und die Verwendung der Fördermittel durch eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachzuweisen. In der Regel betrifft dies insbesondere:

  • Forschungseinrichtungen
  • Kliniken und Ärzteteams
  • gemeinnützige Organisationen oder Vereine
  • Fachleute aus Therapie, Pflege oder Technikentwicklung

 

Haben Sie eine Idee?

Dann sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten Sie unverbindlich, ob Ihr Vorhaben grundsätzlich in Frage kommt – und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten. Zur Orientierung können Sie auch bereits einen Blick in unsere "Richtlinien" für die Förderung von Projekten und in die Vorlage des "Förderantrags" werfen.

 

Finanzierung:

Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes am 15.07.2021 wurde der unantastbare Kapitalstock von 6,5 Millionen Euro auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen. Die frei gewordenen Mittel in Höhe von 5 Millionen Euro sind für die Durchführung und Förderung von Projekten vorgesehen. Darüber hinaus dienen ebenfalls alle Erträge aus dem Stiftungsvermögen (nach Abschnitt III ContStifG), das am Kapitalmarkt angelegt ist, der Finanzierung von Projekten.

Dokumente

Um ein Dokument herunterzuladen, klicken Sie bitte auf die entsprechende Flagge.

  • Übersicht zur Vermögensstruktur - pdf, 583 KB
  • Richtlinie für die Förderung von Projekten - pdf, 179 KB
  • Antrag Gewährung einer Zuwendung - pdf, 2 MB