Vorstand

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus bis zu drei ordentlichen Mitgliedern (der/dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern).

Der Stiftungsvorstand wird nicht gewählt, sondern durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

  • im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF),
  • dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
  • und der Zustimmung des Stiftungsrates

bestellt.

 

Der Stiftungsvorstand nimmt u.a. folgende Aufgaben wahr:

  • Er führt die Geschäfte der Stiftung (Geschäftsberichte).
  • Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  • Er führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.

 

Der Stiftungsvorstand besteht derzeit aus folgenden Personen:

  • Herr Dieter Hackler (Vorsitzender)
  • Frau Margit Hudelmaier
  • Herr Heinz-Günter Dickel

Medizinische Kommissionen

Die Medizinische Kommission 1 und die Medizinische Kommission 2 sind Gremien des Stiftungsvorstandes. Dieser bedient sich im Bedarfsfall zur sachgerechten Erledigung von Aufgaben ihrer Kompetenz. Der Stiftungsvorstand bestellt die Mitglieder der Medizinischen Kommissionen.

Die beiden Kommissionen arbeiten arbeitsteilig. Die Medizinische Kommission 1 entscheidet über Anträge der Antragstellenden deren Familienname mit den Buchstaben A-K beginnt. Die Medizinische Kommission 2 entscheidet über Anträge der Antragstellenden deren Familienname mit den Buchstaben L-Z beginnt.

Die Kommissionen setzen sich aktuell aus

  • jeweils fünf Ärztinnen und Ärzte der conterganrelevanten Fachrichtungen Orthopädie, Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Inneres, Urologie sowie Neurologie sowie
  • jeweils einer/einem Vorsitzenden, die/der gemäß § 16 Absatz 3 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) die Befähigung zum Richteramt hat,

zusammen. In Zweifelsfällen kann eine gutachtliche Stellungnahme bei einer/einem geeigneten Gutachterin/Gutachter beauftragt werden.

Aufgaben der Medizinischen Kommission:

  • Alle Medizinerinnen und Mediziner einer Kommission entscheiden gemeinsam, ob ein Schadensfall nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) vorliegt.
  • Sie bewerten den Schaden.
  • Die/Der Vorsitzende der Medizinischen Kommission teilt das Ergebnis der Geschäftsstelle mit.

Hier finden Sie das embryologische Gutachten zu Thalidomid von Prof. Dr. Beate Brand-Saberi.