Stiftungs­auf­trag

Im Dezember 1971 beschloss der Deutsche Bundestag die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die am 31. Oktober 1972 unter dem Namen "Hilfswerk für behinderte Kinder" ins Leben gerufen wurde. Mit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsgesetzes am 19. Oktober 2005 wurde die Stiftung in „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ umbenannt. Am 15.07.2021 trat das Sechste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes in Kraft. Seitdem trägt die Stiftung den Namen „Conterganstiftung“.

Laut Satzung hat die Conterganstiftung den gesetzlichen Auftrag, für Menschen mit Behinderung Leistungen zu erbringen, sofern deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen. Zu den Kernaufgaben gehören die Auszahlung von Renten sowie die Ausschüttung von Sonderzahlungen und seit 2017 die Beratung von Menschen mit Conterganschädigung zu den Leistungen des Deutschen Sozialleistungssystems. Die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben soll zudem die Teilhabe der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben unterstützen und Beeinträchtigungen, die durch Spätfolgen hervorgerufen werden, mildern.

Das zur Errichtung der Stiftung durch die Firma Grünenthal GmbH und durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte Vermögen reichte zur Finanzierung der lebenslangen Renten allerdings nicht aus. Es war 1997 vollständig aufgebraucht. Seitdem werden die Conterganrenten, die jährlichen Leistungen und die bei Rentenkapitalisierungen zu zahlenden Abfindungsbeträge aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert.

Seit 2009 gibt es einen Fonds für Sonderzahlungen, die bei entsprechenden Voraussetzungen einmal jährlich an Betroffene gezahlt werden. Die Bundesrepublik Deutschland stellte dafür einen Betrag von 50 Millionen Euro zur Verfügung. Nach dem Conterganstiftungsgesetz gewährte die Grünenthal GmbH 2009 ebenfalls eine Zuwendung in Höhe von 50 Millionen Euro. Das Vermögen ist am Kapitalmarkt angelegt. Kapitalerträge aus Anlagen sowie aus dem Fondsvermögen fließen den Leistungsberechtigten über Sonderzahlungen zu. Die Richtlinien sahen vor, dass dieses Vermögen bis zum Jahr 2033 reichen muss. Die Sonderzahlungen können dann zum letzten Mal geleistet werden.

Seit 2017 werden zudem die jährlichen Leistungen („Pauschale Leistungen“) zur Deckung spezifischer Bedarfe ohne Antrag an die behinderten Menschen gewährt, denen eine Conterganrente zuerkannt worden ist. Alle Leistungsberechtigten erhalten einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 4.800 Euro. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, welches am 15.07.2021 in Kraft getreten ist, wurde beschlossen, dass die Mittel zur Auszahlung der Sonderzahlung mit einer Einmalzahlung zum 30.06.2022 an die leistungsberechtigten Personen vollständig ausgeschüttet werden sollen.