Flugreisen

Mobilität: Wie organisiere ich meine Flugreise?

Ob Urlaub oder Geschäftsreise – für weiter entfernte Ziele bietet das Flugzeug eine zeitsparende Alternative zu Auto, Bahn, Bus oder Schiff. Beim harten Preiswettbewerb der Fluglinien oftmals sogar eine preisgünstigere. In Sachen Barrierefreiheit, und erst recht für Menschen mit Conterganschädigung, sieht das Ganze – je nach individueller Schädigung – leider etwas anders aus. Die Reiseplanung kann sich hier schwierig gestalten. Warum ist das eigentlich so und was muss man also beachten?

Grund für einige Schwierigkeiten sind fehlende und weltweit einheitliche gesetzliche Beförderungs-Regelungen. Für die Europäische Union gilt seit 2006 die EU-Verordnung Nr. 1107 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates. Sie ist die Basis für die „Regelung der Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“. Experten und Behindertenvertretungen kritisieren aber, dass diese Verordnung immer noch nicht eindeutig genug sei. Nach deren Meinung bietet sie zu große Handlungsspielräume, die von den Fluggesellschaften zu ihren Gunsten genutzt werden.

Unter­schiede bei den Flug­ge­sell­schaften

Laut Auskunft des Luftfahrtbundesamtes (LBA) müssen Fluggesellschaften bei Flügen, die in der EU beginnen, bei Bedarf bestimmte Hilfeleistungen kostenlos anbieten. Dazu gehören u.a.:

  • Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person mit eingeschränkter Mobilität, inklusive elektrischer Rollstühle bei vorheriger Anmeldung
  • Beförderung von anerkannten Blindenhunden
  • Bereitstellung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form
  • Bereitstellung von Hilfeleistungen, um zu den Toiletten zu gelangen.

Ein Rollstuhl zählt demnach nicht zum Gepäck. Die Fluggesellschaft darf ihn daher weder separat berechnen noch auf das freie Bordgepäck anrechnen. Bei Flügen aus dem Nicht-EU-Ausland in die EU gelten diese Regelungen jedoch nur für Fluggesellschaften der EU-Mitgliedsländer.

Schaut man die Abläufe und Regelungen im Umgang mit Personen an, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (Engl: PRM - People with Reduced Mobility), variieren diese je nach Fluggesellschaft sehr stark. Um Klarheit zu bekommen, ist daher der direkte Kontakt mit der Fluggesellschaft ratsam. Diese bieten durchaus unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten für die Vorbereitung der Flugreise, den Flug selbst sowie für die Ankunft am Zielflughafen an. In der Regel nutzen Sie dieselben Anbieter für die Hin- und Rückreise. Um also einen reibungslosen Ablauf der Flugreise zu gewährleisten, erkundigen Sie sich möglichst frühzeitig bei Ihrem Anbieter. Melden Sie ihm mindestens 48 Stunden – besser noch eine Woche – vor Abflug den konkret benötigten Unterstützungsbedarf und erfragen Sie die Gegebenheiten am  Zielflughafen.

Hilfen an den Flughäfen der EU

Auf Basis der oben erwähnten EU-Verordnung müssen die Flughäfen in den Ländern der Europäischen Union sowie in Island, Norwegen und der Schweiz allen mobilitätseingeschränkten Personen besondere Unterstützung und Hilfen anbieten und diese bereitstellen. Dies beinhaltet vor allem Unterstützung in Sachen Mobilität, Gepäckabfertigung, Flugkomfort. So sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, den Personen mit körperlichen Einschränkungen zu helfen, um

  • vom Ankunftsort innerhalb des Flughafengeländes (Parkplatz, Bahnhof, Ausstiegsort usw.) zur Gepäckabgabe im Abflughafen zu gelangen,
  • durch die Zollabfertigung und Sicherheitskontrolle zum Boarding-Gate zu gelangen,
  • an Bord des Flugzeugs und auf den Sitz zu kommen,
  • das Handgepäck im Gepäckfach zu verstauen,
  • nach der Landung das Flugzeug zu verlassen,
  • das Gepäck und evtl. Mobilitätsausrüstung abzuholen sowie
  • an den Ort zu gelangen, an dem der Passagier das Flughafengelände verlässt.

Verschiedene Flughäfen haben darüber hinaus auch einen „Besondere Hilfe-Sitzbereich“ in der Abflughalle eingerichtet.

Verpflichtende Begleitperson

Einige Fluggesellschaften verlangen aus Sicherheitsgründen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität mit einer Begleitperson reisen. Sie ist im Falle einer Notsituation dafür verantwortlich, Hilfe zu leisten, z.B. wenn der Reisende eigenständig nicht dazu in der Lage ist, sich in bei Gefahr in Sicherheit zu bringen. Die Begleitperson muss älter als 16 Jahre sein und körperlich in der Lage, im Notfall zu helfen. Zudem darf sie auf der Reise keine weitere mobilitätseingeschränkte Person betreuen.

Für welchen Fall, eine solche Betreuung durch eine Reisebegleitperson notwendig ist, wird von den Fluggesellschaften unterschiedlich bewertet. Daher empfiehlt es sich, auch diese Details im Vorfeld der Flugreise mit der Fluggesellschaft abzustimmen.

Und wenn es mal Probleme gibt?

Bei Problemen im Zusammenhang mit einer Flugreise sind Menschen mit Conterganschädigung bei der Diskussion mit der Fluggesellschaft nicht allein. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig ist für Beanstandungen an deutschen Flughäfen die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle. Dies gilt für deutsche Fluggesellschaften und auch Fluggesellschaften eines nicht EU-Staates, die von deutschen Flughäfen abfliegen. Für eine entsprechende Beschwerde gibt es einen speziellen Meldebogen, der per Post, Fax oder E-Mail an das LBA gesandt werden muss.

Betroffene oder Interessierte können sich auch direkt beim Bürgertelefon des LBA informieren. Das ist von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 13.00 Uhr unter der Telefon-Nummer 0531 / 2355 115 möglich. Alternativ können Auskünfte auch per E-Mail unter buergerinfo@lba.de eingeholt werden.